Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld: Dein Anspruch, Höhe der Auszahlung und weitere Fakten

Wenn das eigene Kind krank wird, stehen viele Eltern vor der Frage: Wer kümmert sich und wie wird der Verdienstausfall aufgefangen? Hier greifen die Regelungen zu den Kinderkrankentagen und dem Kinderkrankengeld. Gesetzlich versicherte Eltern haben pro Jahr Anspruch auf bis zu 15 Kinderkrankentage je Kind (Alleinerziehende: 30 Tage), bei mehreren Kindern maximal 35 bzw. 70 Tage.

In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse das Kinderkrankengeld – in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, mit Einmalzahlungen sogar bis zu 100 %, maximal 128,63 € pro Tag (Stand 2025).

Wichtige Voraussetzungen:

  • Es liegt eine ärztliche Bescheinigung vor.

  • Der betreuende Elternteil ist gesetzlich versichert und berufstätig.

  • Das Kind ist gesetzlich versichert.

  • Es steht keine andere Betreuungsperson im Haushalt zur Verfügung.

  • Das Kind ist unter 12 Jahre alt (ausgenommen: Kinder, die geistig oder körperlich beeinträchtigt und auf Hilfe angewiesen sind.)

Auch bei stationärem Klinikaufenthalt oder Homeoffice ist ein Anspruch möglich. Es gibt Sonderregelungen wie für Beamte oder Selbstständige. Eine Übertragung von Kinderkrankentagen auf den anderen Elternteil ist nur mit Arbeitgeberzustimmung möglich. Im Folgenden erfährst du im Detail, wie du das Kinderkrankengeld beantragen kannst, was zu beachten ist und welche Besonderheiten gelten.

Was sind Kinderkrankentage?

Die Kinderkrankentage wurden eingeführt, damit sich Eltern um ihr krankes Kind kümmern können, ohne Konsequenzen am Arbeitsplatz befürchten zu müssen.

Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern Anspruch?

Berufstätige Eltern stehen täglich vor der Herausforderung, den Bedürfnissen ihres Kindes ebenso gerecht zu werden wie den Anforderungen am Arbeitsplatz. Besonders, wenn der Nachwuchs krank ist, lassen sich diese beiden Welten nur schwer unter einen Hut bringen. Das Konzept der Kinderkrankentage unterstützt in diesem Fall die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sodass du mit ruhigem Gewissen für die Pflege deines Lieblings zu Hause bleiben kannst. Die einzigen Voraussetzungen:

  • Dein Kind muss unter 12 Jahre alt sein.

  • Du musst deiner Arbeitsstelle eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass dein Kind krank ist.

Ist dies erfüllt, stehen dir – egal ob du in Voll- oder Teilzeit arbeitest – pro Kalenderjahr die folgenden Kinderkrankentage zu:

  • Bei einem Kind: 15 Tage pro Elternteil

  • Bei mehreren Kindern: 35 Tage pro Elternteil

Für Eltern eines Kindes mit Behinderung oder wenn es lebensbedrohlich erkrankt ist, gelten andere Regelungen. So entfällt etwa die Alters- und Zeitbegrenzung.

Kinderkrankentage: Was gilt für Alleinerziehende?

Alleinerziehende sind besonders auf Hilfe von außen angewiesen. Dies wird auch bei den Kinderkrankentagen berücksichtigt. Durch den Wegfall des anderen Elternteils als Pflegeperson stehen Alleinerziehenden doppelt so viele Tage zu:

  • Bei einem Kind: 30 Tage

  • Bei mehreren Kindern: 70 Tage

Als alleinerziehend gilt eine Person, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt und die Erziehung grundsätzlich allein übernimmt – unabhängig davon, ob das alleinige Sorgerecht auf dem Papier besteht. Teilen sich getrennte Eltern die Verantwortung und die Betreuung, bezeichnet man dies nicht als allein-, sondern als getrennterziehend.

 Ein Kind:Mehrere Kinder:
Pro Elternteil1535
Alleinerziehende3070

 

Kinderkrankengeld: Lohnfortzahlung für die Pflege

Vom Fieber bis zum Durchfall oder einer ansteckenden Kinderkrankheit – es gibt viele Gründe, warum dein Kleines immer mal wieder deine besondere Fürsorge benötigen wird. Damit es bei dir nicht zum Verdienstausfall kommt, erhältst du während der Kinderkrankentage eine finanzielle Unterstützung. Diesen Zuschuss nennt man Kinderkrankengeld.

Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld

Du erhältst dieses Geld nicht unbegrenzt lange, sondern nur für die Zeit, in der du Anspruch auf die Kinderkrankentage hast. Bitte beachte, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Du und dein Kind sind Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Ein ärztliches Attest bestätigt, dass dein Kind krank ist.

  • Nur du und niemand anderes in eurem Haushalt kann die Betreuung übernehmen.

  • Dein Kind ist jünger als zwölf Jahre alt (ausgenommen: Kinder, die geistig oder körperlich beeinträchtigt und auf Hilfe angewiesen sind).

Jede Familiensituation ist anders. Im Fall des Kinderkrankengeldes gilt allerdings: Nur die Eltern und nicht Verwandte oder andere Bezugspersonen des Kindes haben Anspruch darauf.

Wer zahlt das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld wird entweder von deiner deiner/deinem Arbeitgeber:in oder deiner Krankenkasse übernommen. Bevor du das Geld also beantragst, solltest du dich informieren, wer es in deinem Fall zahlt.

  • Arbeitgeber:in: Grundsätzlich haben Arbeitnehmer:innen laut Gesetz einen Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung vom Job, wenn sie unverschuldet aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. Das betrifft auch die Pflege eines kranken Kindes. Ob und wie lange der Lohn in dieser Zeit weitergezahlt wird, regelt dein Arbeitsvertrag.

  • Krankenkasse: Schließt dein Arbeitsvertrag eine Zahlung aus, übernimmt deine Krankenversicherung diese Kosten. Du musst dann einen Antrag auf Kinderkrankengeld stellen.

 

Das Kinderkrankengeld ist eine finanzielle Unterstützung der Krankenkasse oder der Arbeitsstelle für berufstätige Eltern, die ihr krankes Kind betreuen. Voraussetzung für den Bezug ist u. a., dass das Kind unter zwölf Jahre alt ist und die Erkrankung attestiert wurde.

 

Kinderkrankengeld beantragen – So geht´s

Um Kinderkrankengeld bei deiner Krankenkasse zu beantragen, benötigst du eine ärztliche Bescheinigung. Bei eurem Besuch in der Kinderarztpraxis wirst du wahrscheinlich gefragt, ob du berufstätig bist und für die Pflege deines Lieblings zu Hause bleiben wirst. Dann erhältst du die sogenannte „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“. Diese musst du ausfüllen und an deine Versicherung versenden. Das Formular ist recht kurz und enthält die folgenden Informationen:

  • Auskunft zum Kind: Name, Vorname, Geburtsdatum

  • Angaben zur Erkrankung: Zeitraum, in dem dein Kind gepflegt werden muss. Außerdem kann man ankreuzen, ob es sich ggf. um einen Unfall handelt.

  • Informationen zur Betreuungsperson: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Versichertennummer, Bankverbindung

  • Unterschrift: Du versicherst damit, dass du die Betreuung übernimmst. Ferner kannst du noch ankreuzen, ob du alleinerziehend bist.

Der Stempel der Arztpraxis und eine Unterschrift bestätigen deine Angaben. Lass dir beim Ausfüllen des Antrags in der Kinderarztpraxis helfen. Das Personal kennt sich in der Regel sehr gut damit aus. Deine Krankenkasse benötigt neben diesem Formular noch einen Nachweis über dein Einkommen, den du bei deiner Arbeitsstelle anfragen kannst. Diese beiden Dinge reichst du dann ganz unkompliziert bei der Versicherung ein. In vielen Fällen geht das sogar online oder über eine App.

Um das Kinderkrankengeld von der Krankenkasse zu erhalten, musst du ihr die ausgefüllte „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ und eine Entgeltbescheinigung deiner Arbeitsstelle zukommen lassen.

 

Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld berechnet sich auf Basis deines Nettolohns – also dem Betrag, der dir nach allen Abzügen ausgezahlt wird. Davon stehen dir 90 % zu. Hast du in den 12 Monaten vor dem aktuellen Antrag auf Kinderkrankengeld extra Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bekommen, erhöht sich dein Anspruch. In diesem Fall bekommst du sogar 100 % deines Nettolohns. Sollte dein Gehalt höher als 5.145,10 € netto im Monat sein, gilt diese Berechnung nicht und du musst mit einer Kürzung rechnen. Der Grund: Die Höhe, die dir für die Kinderkrankentage ausgezahlt wird, ist begrenzt. Der Höchstsatz pro Tag liegt bei 128,63 € (Stand: 2025). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommst du das Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag, an dem du dich um dein krankes Kind kümmerst. Du kannst auch dann Kinderkrankengeld bekommen, wenn du an dem Tag schon ein paar Stunden gearbeitet hast. Wichtig ist nur, dass du diesen Tag auch beim Antrag berücksichtigst. Liegen deiner Krankenkasse alle nötigen Unterlagen schnell vor, wird dir das Geld meist innerhalb eines Monats überwiesen.

Kinderkrankengeld gibt es ab dem ersten Tag – meist 90 % oder sogar 100 % deines Nettolohns. Maximal kannst du 128,63 € pro Tag (Stand: 2025) erhalten.

 

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld: Sonderfälle und häufige Fragen

Nicht immer ist aber die Auszahlung und Berechnung des Kinderkrankengeldes so einfach. Es gibt zahlreiche Sonderfälle und Extra-Regelungen. Die wichtigsten findest du im Folgenden.

Sonderfälle

So bunt wie unsere Gesellschaft ist, so unterschiedlich sind auch die Arbeitsverhältnisse. Möglicherweise trifft das ein oder andere auch auf dich zu:

  • Selbstständige. Selbstständig Arbeitende können nur dann Kinderkrankengeld beziehen, wenn sie freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Sie erhalten 70 % des letzten Einkommens.

  • Privatkrankenversicherte. Sind dein Liebling und du privat versichert, erhältst du kein Kinderkrankengeld. Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert und läuft euer Kind über diese Versicherung, habt ihr ein Anrecht auf 15 Kinderkrankentage.

  • Beamt:innen. Bundesbeamt:innen haben keine Kinderkrankentage. Bei einer Erkrankung können sie stattdessen pro Jahr bis zu 13 Tage Sonderurlaub nehmen und Alleinerziehende bis zu 26 Tage. Sie empfangen dafür das volle Gehalt.

  • Kurzarbeit. Befindest du dich derzeit in Kurzarbeit, kannst du trotzdem unter den üblichen Voraussetzungen das Kinderkrankengeld beziehen. Dabei wird das Einkommen zugrunde gelegt, das du während der Kurzarbeit bekommst.

  • Minijob. Hast du einen Minijob, deckt der Versicherungsschutz deiner gesetzlichen Krankenversicherung wahrscheinlich das Kinderkrankengeld nicht mit ab. Gleichwohl hast du ein Recht darauf, die Kinderkrankentage zu nehmen – leider eben nur unbezahlt.

  • Arbeitslosigkeit. Es gibt auch eine Lösung für erwerbslose Personen, die sich aufgrund eines kranken Kindes zwischenzeitlich nicht am Arbeitsmarkt bewerben können. Sie erhalten zwar kein Geld von der Krankenkasse, aber ihnen wird das Arbeitslosengeld weiterhin ausgezahlt. Zu den genauen Konditionen gibt die Bundesagentur für Arbeit Auskunft.

  • Homeoffice. Auch, wer von zu Hause aus arbeiten kann, darf nicht benachteiligt werden und kann das Kinderkrankengeld beantragen.

Häufige Fragen zu den Kinderkrankentagen und dem Kinderkrankengeld

Es ist wichtig zu wissen, welche Rechte und Möglichkeiten du hast, um deinen Familienalltag mit all seinen kleinen und großen Herausforderungen gut meistern zu können. In unserem Überblick beantworten wir die häufigsten Fragen zu den Kinderkrankentagen und dem Kinderkrankengeld – klar, kompakt und alltagstauglich.

Kann ich den Anspruch auf die Kinderkrankentage und das Kinderkrankengeld auf den anderen Elternteil übertragen?

Es kann vorkommen, dass du keine Kinderkrankentage mehr übrig hast oder sie aus unterschiedlichen Gründen nicht nehmen kannst. Generell sieht das Gesetz hier nicht vor, dass du dann die Kinderkrankentage und damit auch das Kinderkrankengeld auf den anderen Elternteil übertragen kannst. Das bedeutet: Wenn du deine Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hast, kann der andere Elternteil die verbleibenden Tage nicht automatisch übernehmen. Allerdings könntest du die Notwendigkeit mit deiner/deinem Arbeitgeber:in besprechen und gemeinsam eine Lösung finden.

Ist eine telefonische Kinderkrankschreibung auch möglich?

Eine Krankschreibung kannst du auch telefonisch von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt erhalten, sodass du nicht mit deinem kranken Kind in die Praxis musst. Damit das funktioniert, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Dein Kind muss in der Praxis bekannt und schon einmal behandelt worden sein.

  • Die Ärztin oder der Arzt muss die Krankschreibung per Telefon für vertretbar halten, das heißt: Die Symptome müssen telefonisch einschätzbar sein.

  • Eine telefonische Kinderkrankschreibung darf höchstens für fünf Tage erfolgen. Für eine Verlängerung musst du dann mit deinem Kind noch einmal persönlich vorsprechen.

Die Bescheinigung wird dir dann per Post zugeschickt. Du musst gegebenenfalls noch Angaben ergänzen, bevor du das Formular an deine Krankenversicherung versendest.

Kann dir deine Arbeitsstelle die Kinderkrankentage verweigern?

Wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf dir deine Arbeitsstelle die Kinderkrankentage nicht verweigern. Wichtig ist, dass du umgehend eine Meldung machst, dass dein Kind krank ist und ein ärztliches Attest vorlegst.

Sollte dein:e Arbeitgeber:in dennoch darauf bestehen, dass du zur Arbeit kommst, kannst du dies verweigern, ohne Konsequenzen wie eine Kündigung befürchten zu müssen. Die Pflege deines kranken Kindes geht immer vor

Erhalte ich Kinderkrankengeld, wenn ich mein Kind während eines Krankenhausaufenthaltes begleiten muss?

Im Krankenhaus kümmern sich das Pflegepersonal und die Ärztinnen und Ärzte um deinen Schatz. Ist es aus medizinischer Sicht notwendig, dass du während des stationären Aufenthaltes bei deinem Kind bist, bekommst du Kinderkrankengeld. Dabei werden dir die Tage nicht von deinem Kinderkrankentage-Kontingent abgezogen. Seit 2024 ist der Anspruch zeitlich unbegrenzt. Vergiss nicht, dir bescheinigen zu lassen, dass deine stationäre Mitaufnahme ins Krankenhaus erforderlich ist.

Was, wenn dein Kind krank ist und die Tage aufgebraucht sind?

Wenn dein Schatz krankheitsbedingt nicht zum Kindergarten oder zur Schule gehen kann und alle deine Kinderkrankentage für das Jahr bereits aufgebraucht sind, ist guter Rat oft teuer. Du hast aber immer noch die Möglichkeit, deine Arbeitsstelle um eine unbezahlte Freistellung zu bitten. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet. Wende dich vertrauensvoll an deine:n Vorgesetzt:in oder die Personalabteilung.

Können beide Eltern zu Hause bleiben und Geld erhalten, wenn das Kind krank ist?

Nein, beide Elternteile können nicht gleichzeitig Kinderkrankentage nehmen. Pro Krankheitstag kann immer nur einer das Kinderkrankengeld beantragen und ausgezahlt bekommen. Aber selbstverständlich darfst du selbst entscheiden, wer von beiden die Pflege übernimmt.

Kann ich auch nur für einen halben Tag Kinderkrankengeld bekommen?

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld kannst du nur für ganze Kalendertage bekommen. Das bedeutet, dass dir ein ganzer Tag angerechnet wird, selbst wenn du beispielsweise am Vormittag noch gearbeitet hast.

Was mache ich, wenn mein Kind älter als 12 Jahre ist und krank wird?

Auch ältere Kinder benötigen im Krankheitsfall Hilfe und Zuwendung. Leider hast du aber ab einem Alter von 12 Jahren keinen Anspruch mehr auf die Kinderkrankentage oder das Kinderkrankengeld. Natürlich kannst du immer dein krankes Kind bei deiner Arbeitsstelle melden und nachfragen, ob es möglich ist, dich unbezahlt freizustellen.

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