Der Mutterschutz

Der Mutterschutz beziehungsweise das Mutterschutzrecht soll die werdende und frischgebackene Mutter im Arbeitskontext schützen. Er greift, sobald Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichtet haben. Ab dann wird dieser auf Ihre neuen Umstände besonders Rücksicht nehmen. Er ist dazu sogar gesetzlich verpflichtet. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten und weisen Sie ggf. auf Ihre besonderen Bedürfnisse hin. Seien Sie dabei nicht scheu: Es geht hier um Ihre und die Gesundheit Ihres Kindes. Aber im Grunde spricht natürlich gar nichts gegen das Arbeiten in der Schwangerschaft.

Unter Mutterschutz verstehen viele den Mutterschaftsurlaub, also den besonderen Schutz direkt vor und nach der Entbindung. Er beginnt aber schon sehr viel früher und beinhaltet auch die Rücksichtnahme auf Ihre Schwangerschaft am Arbeitsplatz.

Wer hat einen Anspruch auf Mutterschutz?

Der Mutterschutz hat zum Ziel, den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere berufstätige Frauen zu gewährleisten und sie zugleich vor Nachteilen im Berufsleben durch Schwangerschaft und Stillzeit zu schützen.

  • Das gilt im Übrigen auch für alle Auszubildenden, Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen.

  • Es ist ebenfalls egal, ob Sie in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten. Auch im Minijob hat man einen Anspruch auf Mutterschutz.

  • Sollten Sie sich noch in der Probezeit befinden, müssen Sie ebenfalls nicht auf den Mutterschutz verzichten.

  • Der Anspruch ist vollkommen unabhängig von Ihrer Nationalität oder dem Familienstand.

Einzige Voraussetzung ist es, dass Sie in der Bundesrepublik beschäftigt sind. Der Mutterschutz greift leider nicht bei Selbstständigen, Hausfrauen oder Geschäftsführerinnen, juristischen Personen oder Gesellschaften. Sollten Sie sich über Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht sicher sein, können Sie sich an die Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung (Service Telefon: 0800 1000 480 70) wenden.

Der Gesundheitsschutz

Manche Tätigkeiten sind für schwangere Frauen nicht mehr geeignet oder nur noch eingeschränkt umsetzbar. Das betrifft zum Beispiel die Arbeit mit bestimmten Chemikalien. Je früher Sie Ihren Arbeitgeber informieren, desto besser kann er sich darauf einstellen. Er ist im übrigen Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Folgende Maßnahmen sollten ergriffen werden:

  • Sollten die Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sein, ist Ihr Arbeitgeber dazu angehalten, Sie für die Mutterschaftsvorsorge freizustellen.

  • Überstunden sind in beschränktem Rahmen zulässig (maximale Arbeitszeit von 8 ½ Stunden täglich und 90 Stunden (einschließlich des Sonntags) pro Doppelwoche)

  • Arbeitszeiten nach 22 Uhr sind nur in einzelnen Ausnahmefällen möglich. Möchten Sie und Ihr Arbeitgeber dennoch nicht darauf verzichten, muss dieser einen Antrag bei einer Aufsichtsbehörde stellen.

  • Ihr Arbeitsplatz muss Ihnen die Möglichkeit bieten, sich auch einmal abseits der eigentlichen Pausen kurz ausruhen zu können.

  • Schwere körperliche Tätigkeiten dürfen Ihnen nun nicht mehr übertragen werden. Dazu zählen auch Fließbandarbeiten und alle Beschäftigungen, bei denen Sie lange stehen müssen.

Bei all diesen Maßnahmen dürfen Ihnen jedoch keine Nachteile bei Ihrem Gehalt entstehen. Können Sicherheitsmaßnahmen nicht umgesetzt werden, kommt es im Extremfall zum betrieblichen Beschäftigungsverbot. Dabei wird Ihnen dennoch der Lohn weiter ausgezahlt. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot greift dann, wenn Ihr behandelnder Arzt durch die Arbeit eine akute Gefährdung für Sie und Ihr Kind sieht.

Der Mutterschaftsurlaub

Es wird davon ausgegangen, dass Sie direkt vor und nach der Geburt nicht mehr arbeiten werden. Dieser besondere Mutterschaftsurlaub beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet normalerweise acht Wochen danach. Im Fall einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und der Geburt eines beeinträchtigten Kindes wird diese Zeit auf 12 Wochen verlängert.

Sollten Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren und noch stillen, gelten dieselben Regeln wie für Schwangere. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber Ihnen pro Tag insgesamt mindestens eine Stunde für Stillzeiten reservieren.

Der Kündigungsschutz

Ab dem ersten Tag Ihrer Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs sind Sie nicht kündbar. Sollten Sie Elternzeit nehmen, dann können Sie während dieser Zeit ebenfalls nicht gekündigt werden. Stellen Sie sicher die Elternzeit rechtzeitig zu beantragen. Nur in ganz besonderen Fällen, wie der Schließung des Betriebes, darf das Arbeitsverhältnis aufgehoben werden. Sie selbst können aber jederzeit kündigen.

Wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich Versicherte erhalten von der Krankenkasse während des Mutterschaftsurlaubes das sogenannte Mutterschaftsgeld. Es sichert das Einkommen in der Zeit, in der es Ihnen grundsätzlich verboten ist zu arbeiten. Darüber hinaus erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss.

Sie erhalten von der Krankenkasse 13 € täglich und ein Tagegeld von Ihrem Arbeitgeber, was sich aus Ihrem Nettolohn der letzten drei Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes errechnet. Im Folgenden haben wir ein Rechenbeispiel für Sie erstellt, damit Sie jetzt schon einmal kalkulieren können, welcher Betrag Sie wahrscheinlich erwartet:

  • Ein Bruttolohn von 1.500 € im Monat ergibt einen Nettolohn von monatlich 975 €.

  • Umgerechnet auf die drei Monate sind das 2.925 € insgesamt.

  • Dies wird nun wiederum auf die Kalendertage aufgeteilt. Es wird von 30 Kalendertagen im Monat ausgegangen. Es werden also 2.925 € durch 90 Tage geteilt. Daraus ergeben sich 32,50 € pro Tag, die Sie als Mutterschaftsgeld erhalten.

  • Diese Summe teilt sich Ihr Arbeitgeber mit der Krankenkasse. Die Krankenkasse übernimmt generell 13 €, sodass in diesem Rechenbeispiel Ihr Arbeitgeber noch 19,50 € dazugeben würde.

Sollten Sie Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und es entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes. Im Fall von Arbeitslosengeld II bekommen Sie ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Tag der Entbindung 17 Prozent mehr ausbezahlt.

Sollten Sie privat oder beitragsfrei familienversichert sein, erhalten Sie ein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Dieses ist jedoch auf 210 € insgesamt begrenzt. Schüler und Studenten sind von diesen Leistungen ausgeschlossen. Selbstständige haben evtl. bei Ihrer privaten Versicherung Anspruch auf ein Krankentagegeld. Setzen Sie sich in diesem Fall frühzeitig mit Ihrer Versicherung in Verbindung.

Zum Schluss haben wir noch eine besonders gute Nachricht für Sie: Das Mutterschaftsgeld müssen Sie nicht versteuern!

Wie Sie das Mutterschaftsgeld beantragen

Das klingt erst einmal alles sehr kompliziert. Dennoch sollten Sie sich nicht davor scheuen, das Geld zu beantragen. Das nämlich ist wiederum ganz einfach und die Beitragsberechnung wird Ihnen auf jeden Fall abgenommen. Den Antrag können Sie bei Ihrer Krankenkasse stellen oder direkt das Onlineformular der des Bundesversicherungsamtes nutzen.

Diesem Antrag müssen Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers beifügen. Das müssen Sie nicht selbst ausfüllen, sondern einfach nur bei Ihrem Arbeitgeber abgeben. Auch hierfür gibt es bereits online einen Vordruck. Achten Sie darauf, dass Sie dieses Dokument mit einer Unterschrift und einem Firmenstempel zurück bekommen.

Zu guter Letzt benötigen Sie noch eine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin. Diese erhalten Sie von Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Hebamme.

Die drei Formulare schicken Sie am besten noch vor der Geburt an die folgende Adresse: Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn.

Ihre Checkliste zum Mutterschaftsgeld und Mutterschutz

  • Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit Ihrem Vorgesetzten, um über Ihre Schwangerschaft zu informieren.

  • Finden Sie für sich heraus, was Sie benötigen, um Ihre Tätigkeit sicher und möglichst stressfrei ausführen zu können.

  • Haben Sie ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld? Dann beantragen Sie dieses am Besten vor der Geburt.

  • Machen Sie sich evtl. schon einmal erste Gedanken zur Elternzeit und ob diese direkt an Ihren Mutterschutz anschließen soll.

Nutzen Sie den besonderen Schutz am Arbeitsplatz, um auch während Ihrer Schwangerschaft ein erfülltes Arbeitsleben zu haben. Arbeit sollte in dieser besonderen Zeit nicht zur Belastung werden. Genießen Sie dann den Mutterschaftsurlaub. Sie können sich in dieser Zeit intensiv auf den Neuankömmling einstellen und die letzten Vorbereitungen treffen. Geben Sie zum Beispiel dem Kinderzimmer den letzten Schliff und lassen Sie vor allem mal die Seele so richtig baumeln. Sie haben es sich verdient!

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