Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Für eine bestimmte Zeit während und nach der Schwangerschaft gilt für Mütter ein Beschäftigungsverbot. Wir erklären dir im Folgenden, welche Gründe dafür relevant sind, welche Auswirkungen dieses auf dein Gehalt hat und was der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot ist.

Was ist das Mutterschutzgesetz?

Bereits 1952 trat der Mutterschutz beziehungsweise das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft, welches erwerbstätigen Schwangeren und Müttern besondere Aufmerksamkeit schenkt und ihre Rechte wahrt. Hier werden zum Beispiel die Arbeitszeiten oder die Bedingungen am Arbeitsplatz geregelt.

Es richtet sich an alle, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Dazu zählen auch Auszubildende, Heimarbeiterinnen und Minijobberinnen. Schülerinnen und Studentinnen sind erst seit dem 1. Januar 2018 unter seinen Schutz gestellt. Bei Selbstständigen und Beamtinnen greift das Mutterschutzgesetz allerdings nicht.

Beschäftigungsverbot und die Gründe dafür in der Schwangerschaft

Innerhalb des Mutterschutzgesetzes wird auch geregelt, wann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot für Schwangere und frischgebackene Mütter in Kraft tritt.

Man unterscheidet hier zwischen verschiedenen Arten des Beschäftigungsverbots:

  • Absolutes Beschäftigungsverbot im Mutterschutz. Während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor bis maximal 12 Wochen nach der Geburt) besteht für alle angestellten Schwangeren und Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot.

  • Generelles Beschäftigungsverbot. Diese Art des Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft ist arbeitsplatzbezogen und unabhängig vom Gesundheitszustand oder der persönlichen Verfassung der Mutter. Das heißt, wenn der Arbeitsplatz nachweislich eine negative Auswirkung auf die Schwangerschaft hat, muss der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für Mutter und Kind einzudämmen. Kann der Arbeitsplatz nicht entsprechend umgestaltet oder ein Arbeitsplatzwechsel angeboten werden, tritt ein Beschäftigungsverbot ab Bekanntgabe der Schwangerschaft in Kraft. Dazu zählen zum Beispiel körperlich anspruchsvolle und gesundheitsgefährdende Tätigkeiten. Auch Fließband- und Akkordarbeiten, bei denen viel gestanden oder unter extremem Zeitdruck gearbeitet wird, fallen darunter.

  • Individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft. Ein solches Beschäftigungsverbot kann ebenfalls über die Mutterschutzfrist hinaus ausgesprochen werden. Es bezieht sich auf Einzelfälle nach § 3 MuSchG, bei denen das Wohl von Mutter und Kind gefährdet ist. Damit dieses Verbot ausgesprochen werden kann, benötigt die werdende Mutter ein ärztliches Attest. Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot sind häufig Komplikationen während der Schwangerschaft. Aber auch äußere Umstände können zu einem individuellen Beschäftigungsverbot führen. Dies ist oft bei Lehrerinnen der Fall. Ursachen hierfür sind zum Beispiel ein hohes Infektionsrisiko an Schulen oder potenzielle Gefahren aus dem Unterrichtsgeschehen (zum Beispiel bei Sport- und Chemielehrerinnen).

  • Teilweises Beschäftigungsverbot. Diese Art des Beschäftigungsverbots bezieht sich auf Teilaspekte einer Arbeit. Hierbei sind lediglich bestimmte Aufgabenbereiche oder Zeiten (zum Beispiel Nachtarbeit) betroffen. Auch für das teilweise Beschäftigungsverbot ist ein ärztliches Attest erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit?

Obwohl beides mittels eines ärztlichen Attests ausgesprochen wird, unterscheidet sich das individuelle Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft von der sogenannten Arbeitsunfähigkeit.

Eine Arbeitsunfähigkeit wird nur dann attestiert, wenn die Schwangere nicht mehr arbeiten kann, weil sie erkrankt ist. Dies kann der Fall sein, wenn sie einen Unfall hatte oder es zu Komplikationen während der Schwangerschaft kommt (beispielsweise bei frühzeitigen Wehen).

Ein individuelles Beschäftigungsverbot hingegen wird attestiert, wenn das Wohl von Mutter und Kind durch die Ausführung der Arbeit gefährdet ist.

Die Abgrenzung der Arbeitsunfähigkeit zum Beschäftigungsverbot ist in der Praxis nicht immer leicht. Daher muss beim Ausfüllen des Formulars für die Attestierung mit großer Sorgfalt vorgegangen werden. Aber keine Angst, dein Arzt / deine Ärztin wird dir dabei helfen.

Wie lange wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen?

Während der Mutterschutzfrist herrscht das absolute Beschäftigungsverbot. Um sich zu schonen, dürfen Frauen währenddessen erst einmal keiner Beschäftigung nachgehen. Der zeitliche Rahmen reicht hier von den letzten sechs Wochen der Schwangerschaft bis acht Wochen nach der Geburt, beziehungsweise 12 Wochen bei einer Mehrlingsschwangerschaft.

Der Mutterschutz verlängert sich ebenfalls bei Frühgeborenen. Die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden, können nach Ablauf der acht Wochen nach der Geburt einfach angehängt werden. Wird in dieser Zeit bei deinem kleinen Schatz eine Behinderung festgestellt, kann die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen verlängert werden.

Arbeitnehmerinnen können sich auch auf ausdrücklichen Wunsch in den sechs Wochen vor der Geburt von ihrem Arzt / ihrer Ärztin für arbeitsfähig erklären lassen. So kannst du theoretisch bis zum Tag der Entbindung weiterarbeiten. Ein generelles Beschäftigungsverbot beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe der Schwangerschaft beim Arbeitgeber / bei der Arbeitgeberin. Ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft beginnt hingegen an dem Tag der Ausstellung des ärztlichen Attests.

Das Verbot endet in der Regel mit dem Ende der Mutterschutzfrist, kann aber auch auf die Stillzeit beziehungsweise die ersten Monate nach der Entbindung ausgeweitet werden. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist beginnt für viele Mütter jedoch direkt die Elternzeit. Die Elternzeit beantragen nicht vergessen!

Wer spricht das Beschäftigungsverbot aus?

Das generelle Beschäftigungsverbot wird durch den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin ausgesprochen, nachdem diese:r über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt worden ist. Auch ein vorläufiges Verbot kann attestiert werden. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die Sicherheit für Mutter und Kind am Arbeitsplatz noch nicht durch eine fachkundige Stelle überprüft werden konnte.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot dagegen kann nur durch einen Arzt / eine Ärztin attestiert werden. Dabei muss diese:r nachweisen, ob es sich um ein Beschäftigungsverbot und nicht etwa um eine Arbeitsunfähigkeit handelt. Die Kosten für ein solches Attest trägt dabei die Arbeitnehmerin selbst. Sollte der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin an dem Attest Zweifel hegen, kann er/sie auf eine weitere Untersuchung durch einen anderen Arzt / eine andere Ärztin bestehen.

Als höhere Instanz kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Die Aufsichtsbehörde wird vor allem dann eingeschaltet, wenn Zweifel daran bestehen, ob die ausgeübte Tätigkeit sich gefährdend auf das Wohl von Mutter und Kind auswirkt. Die Behörde kann dann Schutzmaßnahmen oder sogar ein Beschäftigungsverbot anordnen.

Was bedeutet das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft für dein Gehalt?

Falls dir ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft bevorsteht, fragst du dich jetzt vielleicht, wer in dieser Zeit eigentlich dein Gehalt zahlt. Vorab gleich die gute Nachricht: Eine finanzielle Unterstützung von Schwangeren und Müttern ist auch während des Beschäftigungsverbots dank des Mutterschutzgesetzes immer garantiert.

Während der Mutterschutzfrist, am Ende der Schwangerschaft und nach der Geburt, wird das sogenannte Mutterschaftsgeld gezahlt. Die Berechnung der Lohnfortzahlung während dieses absoluten Beschäftigungsverbots ist ganz einfach: Täglich werden dir 13 Euro von der Krankenkasse ausgezahlt. Die Differenz zu deinem Durchschnittsgehalt wird dann noch durch den sogenannten Arbeitgeberzuschuss gedeckelt. Beim Durchschnittsgehalt orientiert man sich am Nettogehalt der letzten drei Monate.

Bist du über eine Familien- oder Privatversicherung versichert, wird das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung und nicht von der Krankenkasse ausgezahlt.

Kommt es zu einem Beschäftigungsverbot außerhalb des Mutterschutzes, hast du einen Anspruch auf den sogenannten Mutterschaftslohn. Dabei erhältst du das bisherige volle Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber / von der Arbeitgeberin fortgezahlt. Diese:r kann das gezahlte Gehalt von der Krankenkasse zurückerstattet bekommen.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit in der Schwangerschaft hat die werdende Mutter Anspruch auf eine Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin. Nach sechs Wochen erhält sie dann das reguläre Krankengeld.

Tipps gegen Langeweile im Beschäftigungsverbot

Du befindest dich bereits im Beschäftigungsverbot und fragst dich nun, was du mit deiner Zeit eigentlich anfangen sollst? Wir haben da ein paar Ideen für dich gesammelt:

  • Recherchiere Babynamen mit unserem Vornamen-Generator

  • Plane alles für die Ankunft deines kleinen Schatzes und erledige erste Besorgungen für die Wickeltasche.

  • Organisiere eine Babyparty.

  • Mache mit bei unserem Schwangerschaftsquizspaß, um mehr über Schwangerschaft, Geburt und deinen kleinen Liebling zu erfahren.

  • Führe ein Schwangerschaftstagebuch.

  • Entspanne dich! Du hast jetzt Zeit, ein Buch zu lesen, spazieren zu gehen oder einfach in den Tag hinein zu träumen. Später, wenn dein kleiner Schatz erst einmal da ist, wird die Zeit schließlich noch aufregend genug, und Langeweile ist wahrscheinlich kein Thema mehr.

In der Mutterschutzfrist gilt für alle Mütter in einem Angestelltenverhältnis das Beschäftigungsverbot. Über diesen Zeitraum hinaus kann ein Beschäftigungsverbot jedoch auch vom Arbeitgeber / von der Arbeitgeberin oder dem Arzt / der Ärztin ausgesprochen werden.

Die Fortzahlung deines Gehalts ist in allen Fällen durch den Gesetzgeber geregelt. Frage ruhig in deinem Freundes- und Bekanntenkreis, wer das Beschäftigungsverbot schon in Anspruch genommen hat. Du wirst staunen, wie viele schwangere Frauen gerade im dritten Trimester der Schwangerschaft schon von ihrem Recht darauf Gebrauch gemacht haben. Scheue dich also nicht davor, deinen Arbeitgeber / deine Arbeitgeberin auf das Beschäftigungsverbot anzusprechen.

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